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Die Statuten des LINZER KONZERTVEREINS
(Fassung 13. April 2016)
>>Statuten im PDF-Format zum
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§ 1: Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den
Namen LINZER KONZERTVEREIN
- Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine
Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf
Gewinn gerichtet ist, verfolgt gemeinnützige Zwecke iSd
§§ 34 ff BAO. Insbesondere bezweckt der Verein die
orchestrale Musik zu pflegen, zu verbreiten und zu fördern,
ihre Ausübung durch die Vereinsmitglieder zu
ermöglichen sowie öffentliche Konzerte jeder Art zu
veranstalten.
§ 3: Mittel zur Erreichung
des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2
und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Bestand eines Vereinsorchesters,
- regelmäßige
Orchesterproben,
- Anschaffung von Notenmaterial und
Instrumenten,
- Veranstaltung von jährlich
mindestens zwei ordentlichen öffentlichen Konzerten,
- fallweise Veranstaltung von
außerordentlichen Konzerten.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden jeder Art,
- Vereinsveranstaltungen,
- Umlagen und sonstige Beiträge
(Inserate),
- sonstige Erträge.
§ 4: Arten der
Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder, sowie in
Orchestergäste.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich
voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind
solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
- Orchestergäste können sowohl
Berufsmusiker, Schüler bzw. sonstige Personen sein, die
über Einladung des Vorstandes bei Konzerten mitwirken.
§ 5: Erwerb der
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle
physischen Personen sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die
vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands
durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt,
erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die
Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss
dem Vorstand mitgeteilt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann
aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten
der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die
Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom
Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung
vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch
sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über
den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Ordentliche Mitglieder und
Orchestergäste haben die Pflicht, die Orchesterproben
regelmäßig und pünktlich zu besuchen,
während der ganzen Dauer anwesend zu sein und den Anordnungen
des Dirigenten Folge zu leisten. Eine Nichtteilnahme an den Proben ist
in begründeten Ausnahmenfällen möglich,
jedoch dem Vorstand rechtzeitig bekannt zugeben.
§ 8: Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Generalversammlung
(§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11
bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
- Die Organe des Vereins über ihre
Funktion ehrenamtlich aus.
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die
"Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
- Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der
ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer
(§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der Rechnungsprüfer/des
Abschlussprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten
Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die
Rechnungsprüfer/den Abschlussprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse
– ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle
ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf
ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung
der/die Schriftführer/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
- Beschlussfassung über
den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung
des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung
der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der
Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe
der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf
Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin, Schriftführer/in,
Kassier/in, Archivar/in und Referent/in für
Öffentlichkeitsarbeit.
- Soweit ein/eine StellvertreterIn für
die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz (1) Pkt. a) bis
e) gewählt ist, gehören auch diese dem Vorstand an.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands
beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom/von der Präsident/Präsidentin,
bei Verhinderung vom/von der Schriftführer/in schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder
von ihnen anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die
Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung der/die Schriftführer/in. Ist
auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.
- Der Vorstand kann sich für besondere
Aufgaben der Mithilfe von Beiräten bedienen und diese ohne
Beschluss der Generalversammlung in die Arbeit des Vorstandes mit
einbeziehen. Die Bestellung von Beiräten endet
spätestens mit der Funktionsperiode des die Einberufung
ausgesprochenen Vorstandes. Sie kann jedoch auch jederzeit vorzeitig
durch einfache Mitteilung an den Beirat beendet werden.
- Der Beirat oder einzelne Mitglieder
können mit beratender Stimme auch den Sitzungen des Vorstands
beigezogen werden.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er
ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über
die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins;
- Bestellung der Rechnungsprüfer.
§ 13: Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Präsident/Präsidentin führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Präsidenten/Präsidentin
bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Präsidenten/Präsidentin und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin und des
Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein (Insichgeschäfte)
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
- Der/die Präsident/Präsidentin führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in
führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle
des/der Präsidenten/Präsidentin, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre
Stellvertreter.
§ 14:
Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8
bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den
§§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Schlägt
der andere Streitteil innerhalb dieser Frist keine Person vor oder wird
die vorgeschlagene Person abgelehnt, so kommt dem/der
Präsidenten/Präsidentin das Recht auf ersatzweise Namhaftmachung eines
Schiedsrichters zu. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- In Angelegenheiten, in denen ein als
Schiedsrichter namhaft gemachtes Vereinsmitglied persönlich
oder einer seiner Angehörigen involviert ist, kann es von
jeder Partei bis zur Einlassung in die Verhandlung beim Vorstand
schriftlich unter Angabe des Grundes abgelehnt werden. Über
die Ablehnung entscheidet der Vorstand nach Anhörung des
abgelehnten Vereinsmitgliedes mit einfacher Mehrheit.
- Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige
Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder
behördlicher Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende
Vereinsvermögen einer Einrichtung zu übertragen, die
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
iSd §§ 34 ff BAO dient, vorzugsweise einer
Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der LINZER
KONZERTVEREIN verfolgt.
- Die freiwillige Auflösung des Vereins
kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch –
sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen – unter Beachtung der Zweckbindung
– zu übertragen hat.
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